Eine Pflicht zur Beförderung besteht nur, wenn den Beförderungsbestimmungen entsprochen wird, wenn die Beförderung möglich ist und nicht durch Umstände verhindert wird, für die den Unternehmer kein Verschulden trifft (z.B. Überfüllung des Wagens oder Ausfall des Wagens).
Der Unternehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder einen entsprechenden Preisaufschlag zu verlangen, wenn eine von vornherein vereinbarte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
Abweichungen von Fahrstrecken, Betriebsstörungen, Betriebsunterbrechungen aller Art, für die den Unternehmer kein Verschulden trifft, begründen keinerlei Schadensersatzpflicht des Unternehmers gegenüber dem Fahrgast. Der Unternehmer hat jedoch für eine evtl. Rückbeförderung des Fahrgastes Sorge zu tragen.
Die Fahrgäste haben den Anweisungen des Fahrpersonals nachzukommen. Personen, die sich den Anweisungen des Fahrpersonals widersetzen, betrunkene Personen oder solche, durch die andere Fahrgäste sich belästigt fühlen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Fahrgeldes.
Die durch Beschädigung oder Verunreinigung an den Wagen oder sonstigen Betriebsanlagen verursachten Kosten sind durch den betreffenden Fahrgast zu ersetzen.
Wer die festgesetzten Abfahrtszeiten versäumt, hat daraus keinen Anspruch auf Entschädigung bzw. Rückzahlung des Fahrgeldes. Für die Zeitbestimmung gilt das Tachografenblatt.
Die Beaufsichtigung mitgeführter Kinder ist Pflicht des Begleiters. Für Schäden, die infolge mangelnder Beaufsichtigung von Kindern angerichtet werden, sind Begleiter oder gesetzliche Vertreter schadensersatzpflichtig.
Reisegepäck wird in normalem Umfange mitbefördert. Im Wageninneren untergebrachtes Gepäck ist vom Fahrgast selbst zu beaufsichtigen. Mitreisende dürfen durch Gepäckstücke oder dgl. nicht behindert oder belästigt werden. Für Verlust oder Vertausch von Gepäckstücken, die unter Selbstaufsicht stehen, trifft den Unternehmer keine Haftung. Der Abschluss einer Gepäckversicherung wird empfohlen.
Der Fahrgast haftet für jeden Schaden, der durch die von ihm mitgeführten Sachen verursacht wird.
Die Beförderung von Tieren ist ausgeschlossen, wenn sie nicht ausdrücklich vom Unternehmer genehmigt worden ist. Mitgeführte Tiere sind vom Fahrgast selbst zu beaufsichtigen.
Er haftet für Verunreinigungen und Verletzungen, die von dem Tier verursacht werden.
Jeder Fahrgast ist verpflichtet, bei Einnahme oder Verlassen seines Platzes und bei Benutzung eines Stehplatzes, besonders in der Nähe der Außentüre, sich dauernd einen festen Halt zu verschaffen, so dass er weder selbst Schaden erleiden, noch anderen Schaden zufügen kann. Schäden, die durch Außerachtlassen entsprechender Vorsichtsmaßnahmen entstehen, hat der Betreffende selbst zu vertreten.
Der Fahrgast ist durch gesetzliche Haftpflichtversicherung des Unternehmers versichert. Für Schäden, die durch eigenes oder durch Verschulden anderer Fahrgäste oder Dritter bzw. höhere Gewalt entstehen, übernimmt der Unternehmer keine Haftung.
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, wird durch den Sitz des Unternehmers bestimmt.